Aufenthaltssteuer
📜 Verordnung – Gemeinde Rom (3. Kategorie)
Gemäß der „Verordnung über den Aufenthaltsbeitrag von Roma Capitale“, insbesondere Artikel 3 (Steuerpflichtiger), sind Besucher, die in Beherbergungsbetrieben in Rom übernachten und nicht im Stadtgebiet wohnhaft sind, verpflichtet, die Aufenthaltssteuer zu zahlen.
💰 Höhe der Aufenthaltssteuer
✔ Gebühr: 6,00 € pro Person und Nacht
✔ Gültigkeit: Bis zu 10 aufeinanderfolgende Nächte
✔ Zahlung: Beim Check-in in bar oder mit Karte
✔ Quittung: Eine offizielle Quittung über den gezahlten Betrag wird ausgestellt
👥 Wer muss die Steuer zahlen?
Alle nicht in Rom wohnhaften Gäste, die in folgenden Unterkünften übernachten:
🏨 Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, B&Bs, Ferienwohnungen
🏠 Touristische Unterkünfte
❌ Ausnahmen – Wer ist von der Steuer befreit?
Die folgenden Kategorien sind von der Aufenthaltssteuer befreit:
1️⃣ Kinder bis 10 Jahre (einschließlich)
2️⃣ Patienten, die eine medizinische Behandlung benötigen, und Begleitpersonen von stationären Patienten in römischen Krankenhäusern (1 Begleitperson pro Patient, mit Krankenhausbescheinigung)
3️⃣ Busfahrer und Reiseleiter von organisierten Gruppen (1 pro 25 Teilnehmer, mit offizieller Erklärung des Reiseveranstalters)
4️⃣ Sicherheitskräfte und Militärpersonal, die im öffentlichen Dienst tätig sind (mit offiziellem Nachweis der jeweiligen Behörde)
5️⃣ Personal von Beherbergungsbetrieben, das aus beruflichen Gründen dort übernachtet
6️⃣ Personen, die aufgrund sozialer oder gesundheitlicher Notfälle von der Zivilschutzbehörde oder den öffentlichen Behörden untergebracht werden
7️⃣ Freiwillige, die in humanitären Hilfseinsätzen tätig sind (mit offizieller Bescheinigung der jeweiligen Organisation)
8️⃣ Schwerbehinderte Personen, zertifiziert gemäß Gesetz 104/1992, Artikel 3, Absatz 3, sowie ihre pflegenden Angehörigen (mit gültiger Dokumentation, auch für ausländische Bürger mit einer gleichwertigen Bescheinigung aus ihrem Herkunftsland)
📌 Wie beantragt man eine Steuerbefreiung?
Um von der Aufenthaltssteuer befreit zu werden, muss der Gast beim Check-in eine offizielle Erklärung zusammen mit gültigen Nachweisen vorlegen, die die Befreiung bestätigen.
✔ Die Dokumentation muss den Bestimmungen des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 und nachfolgenden Änderungen entsprechen.
✔ Falls die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden, wird die Aufenthaltssteuer erhoben.